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   VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130   

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VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130 (https://dejure.org/2023,35855)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.11.2023 - 7 CE 23.2130 (https://dejure.org/2023,35855)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. November 2023 - 7 CE 23.2130 (https://dejure.org/2023,35855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    JAPO § 13
    Keine Schreibzeitverlängerung für Zweite Juristische Prüfung bei Long Covid

  • rewis.io

    Nachteilsausgleich (verneint), Long Covid, Einschränkungen des Konzentrations- und Denkvermögens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 24.05.2023 - 7 CE 23.330

    Ablehnung des Nachteilsausgleichs wegen Epilepsie

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130
    Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 24.5.2023 - 7 CE 23.330 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 - juris Rn. 10; Jeremias, NVwZ 2019, 839/840 f.).

    Ein Nachteilsausgleich ist somit dann zu gewähren, wenn lediglich die Beeinträchtigung vorliegt, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können, nicht jedoch, wenn bereits die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender persönlichkeitsbedingter Einschränkungen dem Grunde nach vermindert ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2023 a.a.O.; Quapp, DVBl 2018, 80/82).

    Bei einer (dauerhaften) Einschränkung der Leistungsfähigkeit kommt eine Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs nicht in Betracht, wenn dieser (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 a.a.O.; OVG NW, B.v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 - juris Rn. 12).

    Würde man derartige persönlichkeitsbedingte Erschwernisse berücksichtigen, führte dies prüfungsrechtswidrig dazu, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 a.a.O.; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301e m.w.N.).

    Ob eine geltend gemachte Erkrankung die Leistungsfähigkeit eines Prüflings mindert oder lediglich zu einer Beeinträchtigung der Darstellungsfähigkeit der eigentlich vorhandenen Leistungsfähigkeit führt, lässt sich nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung klären, die unter Berücksichtigung der in der Prüfung abverlangten Leistungen und der späteren Anforderungen im angestrebten Beruf vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 - 7 CE 23.330 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 22.6.20 - 2 LA 461/2021 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 - juris Rn. 5; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 301d).

    Das Verwaltungsgericht habe die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2023 - 7 CE 23.330 - (juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 - (juris) in Bezug genommen, dabei jedoch übersehen, dass der vorliegende Fall grundlegend anders liege.

    Bestehen durch eine Krankheit bereits auf der Ebene der kognitiven Leistungsfähigkeit Beeinträchtigungen und benötigt ein Antragsteller daher mehr Zeit zur Lösungsfindung und nicht nur zur Darstellung der innerhalb der vorgegebenen Zeit gefundenen Lösung, kommt ein Nachteilsausgleich nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 - 7 CE 23.330 - juris Rn. 19; ebenso OVG NW, B.v. 22.5.2012 - 14 E 467/12 - juris Rn.4, wonach eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung beim Denken keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung begründet, weil die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Klausuraufgabe zu lösen, die geforderte Prüfungsleistung ist).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130
    Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 24.5.2023 - 7 CE 23.330 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 - juris Rn. 10; Jeremias, NVwZ 2019, 839/840 f.).

    Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 29).

    Das Gebot der Chancengleichheit vermittelt jedoch keinen Anspruch auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen hinsichtlich der zu prüfenden Befähigung berücksichtigt bzw. dessen Mängel, die nicht nur die Fähigkeit zur technischen Darstellung betreffen, kompensiert (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2021 - 6 B 986/21

    Nachteilsausgleich; Schreibzeitverlängerung; juristischer Vorbereitungsdienst;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130
    Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 24.5.2023 - 7 CE 23.330 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 - juris Rn. 10; Jeremias, NVwZ 2019, 839/840 f.).

    Bei einer (dauerhaften) Einschränkung der Leistungsfähigkeit kommt eine Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs nicht in Betracht, wenn dieser (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 a.a.O.; OVG NW, B.v. 13.7.2021 - 6 B 986/21 - juris Rn. 12).

    Das Verwaltungsgericht habe die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2023 - 7 CE 23.330 - (juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 - (juris) in Bezug genommen, dabei jedoch übersehen, dass der vorliegende Fall grundlegend anders liege.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2012 - 14 E 467/12

    Auswirkungen der Nichtgewährung einer Schreibzeitverlängerung bei einem Prüfling;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130
    Bestehen durch eine Krankheit bereits auf der Ebene der kognitiven Leistungsfähigkeit Beeinträchtigungen und benötigt ein Antragsteller daher mehr Zeit zur Lösungsfindung und nicht nur zur Darstellung der innerhalb der vorgegebenen Zeit gefundenen Lösung, kommt ein Nachteilsausgleich nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 - 7 CE 23.330 - juris Rn. 19; ebenso OVG NW, B.v. 22.5.2012 - 14 E 467/12 - juris Rn.4, wonach eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung beim Denken keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung begründet, weil die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Klausuraufgabe zu lösen, die geforderte Prüfungsleistung ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 9 S 556/21

    Nachteilsausgleich während der juristischen Staatsprüfung bei Bestehen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130
    Ob eine geltend gemachte Erkrankung die Leistungsfähigkeit eines Prüflings mindert oder lediglich zu einer Beeinträchtigung der Darstellungsfähigkeit der eigentlich vorhandenen Leistungsfähigkeit führt, lässt sich nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung klären, die unter Berücksichtigung der in der Prüfung abverlangten Leistungen und der späteren Anforderungen im angestrebten Beruf vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 - 7 CE 23.330 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 22.6.20 - 2 LA 461/2021 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 - juris Rn. 5; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 301d).
  • VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349

    Zur Bindung der Prüfungsbehörde an amtsärztliches Zeugnis

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2023 - 7 CE 23.2130
    Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 - juris Rn. 29).
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